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   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00, C-288/00   

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https://dejure.org/2002,19403
Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,19403)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,19403)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,19403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stratmann

  • EU-Kommission PDF

    Stratmann GmbH und Co. KG gegen Landrätin des Kreises Wesel (C-284/00) und Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG gegen Landrat des Kreises Neuss (C-288/00).

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.04.1997 - C-105/95

    Daut / Oberkreisdirektor des Kreises Gütersloh

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    40: - Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-105/95 (Daut, Slg. 1997, I-1877, Randnr. 20).

    51: - Erste bis vierte Begründungserwägung der Richtlinie 83/90. Vierte bis sechste Begründungserwägung der Richtlinie 91/497.52: - Urteil Daut (Randnr. 20).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    S. 563.30: - Amtsblatt des Kreises Wesel Nr. 21.31: - Bekannt gemacht am 16. Juni 1999.32: - Vgl. u. a. Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-191/99 (Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zur Bestätigung seiner Auslegung der betreffenden Bestimmung einer Richtlinie über die Direktversicherung die auslegende Erklärung zu dieser Bestimmung zitiert, die von dem gemäß einer späteren Richtlinie errichteten Versicherungsausschuss stammt (Urteil Kvaerner, Randnr. 54).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    37: - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-27/95

    Woodspring District Council / Bakers of Nailsea

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    Diesen Standpunkt vertritt auch der Gerichtshof im Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95 (Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    48: - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine auslegende Erklärung nicht herangezogen werden, um eine Auslegung zu rechtfertigen, die vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift abweicht (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, Randnr. 9), oder wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-368/96

    Generics (UK) u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    Eine solche Erklärung kann jedoch berücksichtigt werden, wenn sie der Klarstellung eines allgemeinen Begriffes dient, der Gegenstand des Auslegungsersuchens ist (Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-368/96, Generics [UK] u. a., Slg. 1998, I-7967, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    Zum anderen hat der Gerichtshof bezüglich der in Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der geänderten Fassung vorgesehenen Möglichkeit, "eine spezifische Gebühr [zu] erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt", im Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-374/97(50) entschieden, dass die Mitgliedstaaten davon zwar allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    49: - Vgl. bezüglich der Entscheidung 88/408 Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-156/91 (Hansa Fleisch Ernst Mundt, Urteil vom 10. November 1992, Slg. 1992, I-5567, Nr. 30).
  • EuGH, 23.02.1988 - 429/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    48: - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine auslegende Erklärung nicht herangezogen werden, um eine Auslegung zu rechtfertigen, die vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift abweicht (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, Randnr. 9), oder wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Während des erstinstanzlichen Verfahrens hob der Beklage in Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a.") die Bescheide auf, soweit darin für die Ausstellung von Bescheinigungen Kosten in Höhe von 51 DM und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen von 2.584 DM festgesetzt worden sind.

    c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a.") erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Als Beispiele werden in den Schlussanträgen des Generalanwalts M. vom 21. März 2002 in den Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 "Stratmann u.a." in Rdn. 58, auf die der EuGH in dem hierauf ergangenen Urteil in Rdn. 52 zur Bestimmung des Wesens einer Pauschalgebühr rekurriert, Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchungen genannt, mit denen bei einer Pauschalgebühr auch Betriebe belastet werden können, obwohl sie solche Kontrollmaßnahmen nicht veranlasst haben.

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